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Ratgeber des Mieter und Pächter e. V. Dortmund - Mieterverein und Mieterschutz
www.mieterschutz.com - Mieter und Pächter e. V.


Monatstipp September 2002 des "Mieter und Pächter e.V."


Bei Mieterhöhung nur den Mittelwert des Mietspiegels als Miete akzeptieren

Wenn ein Vermieter die Miete für Wohnung oder Haus erhöhen will, kann er dies mit Recht nur bis zur Höhe der ortsüblichen Miete tun. Darauf weist der Mieterschutzverein "Mieter und Pächter e. V." hin. Vereinsvorsitzender Robert Punge nennt in diesem Zusammenhang einen kürzlich vor dem Dortmunder Landgericht in 2. Instanz ausgefochtenen Rechtsstreit zwischen einem Mitglied des Vereins und dem Vermieter.

Jedes Mieterhöhungsverlangen muß sachlich begründet sein, wenn es denn vor dem Gesetz Bestand haben soll. In dem vom Mieterschutzverein genannten Fall hat die Vermieterin ihren Wohnungsmietern nicht nachgewiesen, dass die mit dem Erhöhungsschreiben verlangte Miete die ortsübliche Miete nicht übersteigt. In dem herangezogenen Fall verlangte die Vermieterin einen maximalen Quadratmeterpreis, während der Mieter lediglich den Mittelwert von 4,81 € (9,40 DM) für eine modernisierte Wohnung der Baualtersklassen 1950 bis 1969, der nach dem Mietspiegel zwischen 3,89 und 5,88 € (7,60 und 11,50 DM) liegt, akzeptieren wollte.

Nach der Begründung des Gerichts hätte die Vermieterin im Einzelnen darlegen und unter Beweis stellen müssen, dass die Wohnung eine höhere Bewertung als die vom Mieter akzeptierte durchschnittliche Bewertung zulässt. Die von der Vermieterin im oberen Bereich des zulässigen Rahmens geforderte Miete könne nur dann verlangt werden, wenn sie auch wirklich in Ausstattung, Beschaffenheit und Lage überdurchschnittlich sei, meinten die Richter.

Nach Meinung von "Mieter und Pächter" Vorsitzendem Punge ist eine Aussage der Richter in der Begründung besonders bemerkenswert. Dort heisst es, auch wenn die Vermieterin darauf abstelle, der besondere Vorteil dieser Wohnlage ergebe sich daraus, dass über die öffentlichen Verkehrsmittel die Innenstadt und die Geschäftszentren leicht zu erreichen seien, sei dies ein typischerweise mit Ballungszentren verbundener Vorteil. Er könne also nicht herangezogen werden, um einen überdurchschnittlichen Mietzins zu begründen. Auch das Argument der Vermieterin, in dem betreffenden Hause würden Mieten vergleichbarer Höhe verlangt, sei nicht geeignet, die höhere Miete zu rechtfertigen.

Robert Punge: " Auch über die Bedeutung des Dortmunder Mietspiegels macht das Landgericht eine wichtige Klarstellung, wenn es den angeblichen Mangel an einem Sachverständigengutachten mit dem Hinweis beantwortet: Nachdem ein Mietspiegel vorhanden sei, der als Grundlage für die Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete geeignet sei, bestehe in aller Regel und so auch hier kein Anlaß für die Einholung eines Sachverständigengutachtens".

Die gerichtliche Auseinandersetzung endet mit dem Erfolg der Mitglieder des Mieterschutzvereins "Mieter und Pächter e.V."


Mieterverein und Mieterschutz in Dortmund
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