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Ratgeber des Mieter und Pächter e. V. Dortmund - Mieterverein und Mieterschutz
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Schönheitsreparaturen (dmb) Ist im Mietvertrag vereinbart, dass der Mieter bei seinem Auszug die Wohnung immer renovieren muss, ist das unwirksam. Die Unwirksamkeit erfasst auch eine eventuelle zweite Absprache im Mietvertrag, die die laufenden Renovierungsarbeiten betrifft (BGH VIII ZR 335/02).
Konsequenz dieser Rechtsprechung ist nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes (DMB), dass der Mieter bei entsprechender Vertragsgestaltung keinerlei Renovierungsarbeiten erfüllen muss, weder während der Mietzeit noch bei seinem Auszug.
Der Bundesgerichtshof hat jetzt innerhalb kürzester Zeit zwei Grundsatzentscheidungen zum Thema Schönheitsreparaturen und Renovierung gefällt. In beiden Fällen (VIII ZR 308/02 und VIII ZR 335/02) enthielt der Mietvertrag eine unwirksame Regelung zur „Auszugsrenovierung“. Vereinbarungen, die den Mieter verpflichten, die Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses unabhängig vom Zeitpunkt der letzten Schönheitsreparaturen zu renovieren, benachteiligen des Mieter unangemessen und sind deshalb unwirksam, erklärte der Deutsche Mieterbund.
Ist dann zusätzlich im Vertrag vereinbart, dass der Mieter laufende Renovierungsarbeiten übernehmen müsse, beispielsweise Küche, Diele und Bad alle 3 Jahre, Wohn- und Schlafräume alle 5 Jahre und Nebenräume alle 7 Jahre, könne sich der Vermieter in aller Regel auf diese Absprache nicht berufen. Der Bundesgerichtshof sieht beide Vereinbarungen als Gesamtregelung an. Ist ein Teil unwirksam, kann sich der Vermieter auch auf den anderen Teil der Regelung nicht mehr berufen. Dabei, so der Deutsche Mieterbund, spiele es keine Rolle, ob die einzelnen Regelungen in einem Vertrags-Paragrafen enthalten sind, ob sie an verschiedenen Stellen im Mietvertrag abgedruckt sind oder ob ein Teil der Renovierungsregelung als „Anlage“ bezeichnet wird.
Tipp: Im Zweifel den Mietvertrag immer beim Mieterverein überprüfen lassen!
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