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Urteil
des BGH zur Heizkostenabrechnung (Contracting)
Will der Vermieter von Wohnraum während eines laufenden Mietverhältnisses den
Betrieb einer vorhandenen Heizungsanlage auf einen Dritten übertragen ("Wärmecontracting"),
bedarf es einer Zustimmung des Mieters, wenn eine ausdrückliche Regelung
hierfür im Mietvertrag fehlt und dem Mieter dadurch zusätzliche Kosten auferlegt
werden sollen.
Urteil vom 06.04.05 Az. VIII ZR 54/04
Urteil des BGH zu Betriebskosten (Rückerstattung der zu Unrecht vom Vermieter verlangten Nachzahlung)
Der Rückforderungsanspruch eines Wohnungsmieters, der die wegen Versäumung der Abrechnungsfrist ausgeschlossene Betriebskosten-nachforderung des Vermieters bezahlt hat, ist nicht ausgeschlossen.
Urteil vom 18.01.06 Az. VIII ZR 94/05
Urteil des BGH zu Betriebskosten (Korrektur nach Fristablauf)
Eine Korrektur des Fehlers zu Lasten des Mieters ist nach Ablauf der Abrechnungsfrist
gemäß § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat
den Fehler nicht zu vertreten.
Urteil vom 17.11.04 Az. VIII ZR 115/04
Urteil des BGH zu Schönheitsreparaturen (Endrenovierung)
Eine unangemessene Benachteiligung einer Vertragspartei - und damit eine Unwirksamkeit
der Gesamtregelung - kann sich aus dem Zusammenwirken zweier Formularklauseln
auch dann ergeben, wenn eine dieser Klauseln schon für sich gesehen
unwirksam ist. Urteil vom 14.05.03 Az. VIII ZR 308/02
Urteil des BGH zu Schönheitreparaturen (Tapetenentfernung)
Eine vorformulierte Klausel, nach der der Mieter verpflichtet ist, bei seinem Auszug alle von ihm angebrachten oder vom Vormieter übernommenen Tapeten zu beseitigen, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam.
Urteil vom 05.04.2006 Az. VIII ZR 152/05
Urteil des BGH zu Schönheitsreparaturen (Ausführungsart)
Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Wohnraummietvertrages enthaltene Regelung, die dem Mieter die Verpflichtung zur Ausführung der Schönheitsreparaturen auferlegt und bestimmt, dass der Mieter nur mit Zustimmung des Wohnungsunternehmens von der "bisherigen Ausführungsart" abweichen darf, ist auch dann insgesamt - und nicht nur hinsichtlich der Ausführungsart - wegen unangemessener Be-nachteiligung des Mieters unwirksam, wenn die Verpflichtung als solche und ihre inhaltliche Ausgestaltung in zwei verschiedenen Klauseln enthalten sind.
Urteil vom 28.03.07 Az. VIII ZR 199/06
Urteil des BGH zu Schönheitsreparaturen (starre Fristen)
Zur Unwirksamkeit einer mietvertraglichen Formularklausel, durch die dem Mieter die
Ausführung der Schönheitsreparaturen nach einem "starren" Fristenplan (drei, fünf und sieben Jahre) auferlegt
wird.
Urteil vom 23.04.04 Az. VIII ZR 361/03
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