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Aktuelles (Dortmund)
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Steuerbonus für Mieter Handwerkerleistungen in Betriebskostenabrechnungen steuerlich absetzbar Schon für das Jahr 2006 können Mieter durch eine Änderung im Steuerrecht (§ 35 a Abs. 2 EstG) Beträge von maximal 600 Euro pro Haushalt und Jahr steuerlich geltend machen, die sie für Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen der eigenen Wohnung aufgewendet haben. Diese neue Abzugsfähigkeit besteht parallel zu der bereits bisher bestehenden gesetzlichen Regelung über sogenannte "haushaltsnahe Dienstleistungen". Mieter konnten danach auch bislang die Steuervergünstigung für bestimmte Handwerkerleistungen, beispielsweise für Schönheitsreparaturen oder für Pflege-, Reinigungs- und ähnliche Arbeiten, oder für privat veranlasste Umzugsleistungen als sogenannte "haushaltsnahe Dienstleistungen" in Anspruch nehmen. Durch die Änderung im Steuerrecht sind ab dem 1.1.2006 alle handwerklichen Leistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen begünstigt, die von Eigentümern oder Mietern für eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung in Auftrag gegeben werden. Hierzu zählen z.B.: Arbeiten an Außen- und Innenwänden, Erneuerung des Bodenbelages, Reparatur und Austausch von Fenster und Türen, Reparatur und Wartung von Heizungsanlagen, Elektro-, Wasser- und Gasinstallationen, Reparatur von Haushaltsgeräten wie Waschmaschine, Fernseher, Rasenmäher, sofern die Reparatur im Haushalt durchgeführt wird, Arbeiten am Dach, an der Fassade, an Garagen u.ä., Modernisierung des Badezimmers, Baumaßnahmen am Grundstück wie Pflasterungen und Umrandungen, Leistungen des Schornsteinfegers. Achtung: Begünstigt sind nur Aufwendungen für den Arbeitslohn incl. Maschinen- und Fahrtkosten und Umsatzsteuer. !!! Nicht begünstigt sind die Kosten für das Material. Anspruchsberechtigt ist grundsätzlich der jeweilige Auftraggeber. Aber auch der Mieter einer Wohnung kann die Steuerermäßigung nach § 35a EStG beanspruchen, wenn die von ihm zu zahlenden Nebenkosten Beträge umfassen, die für ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis, für haushaltsnahe Dienstleistungen oder für handwerkliche Tätigkeiten geschuldet werden und sein Anteil an den vom Vermieter unbar gezahlten Aufwendungen entweder aus der Jahresabrechnung hervorgeht oder durch eine Bescheinigung des Vermieters oder seines Verwalters nachgewiesen wird. Im Klartext bedeutet dies, dass auch Positionen aus der Heiz- u. Betriebskostenabrechnung steuerlich absetzbar sind. Hierzu zählen z.B.: Thermenwartung, Schornsteinfegerkosten, Immissionsmessung, Gartenpflege, Hausmeisterkosten, Hausreinigung Aufzugswartung, Dachrinnenreinigung, Feuerlöscherwartung. Noch nicht geklärt ist, ob dies nur für Einmalzahlungen gilt, die der Mieter übernimmt, oder ob auch Zahlungen für Modernisierungs-Mieterhöhungen geltend gemacht werden können. Die Steuerermäßigung ist auch dann zu gewährleisten, wenn sich der Haushalt in einem Heim befindet und das Heim bzw. die Heimleitung dem Heimbewohner den individuellen Anteil an den begünstigten Arbeitskosten bescheinigt. Die Steuerermäßigung beträgt 20 % der auf den Arbeitslohn und ggf. die auf die Maschinen- und Fahrtkosten entfallenen Aufwendungen zuzüglich der Umsatzsteuer, max. jedoch 600 Euro pro Haushalt und Jahr. Weitere Informationen können Sie dem Anwendungsschreiben des Bundesministeriums der Finanzen entnehmen, welches Sie sich als PDF-Datei herunterladen können Zurück |
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